Auf Anfrage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Bedeutung des Verkehrszeichens 257-51 (Verbot für Reiter) klargestellt. Demnach schließt das „Verbot für Reiten“ nicht das Verbot des Führens mit ein:
„Zur Frage, ob Zeichen 257-51 (Verbot für Reiter) auch ein Verbot des Führens von Pferden beinhaltet, wurden die Länder um schriftliche Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis wurde die Auffassung vertreten, dass das „Reiten“ und das „Führen“ von Pferden unterschiedliche Handlungen darstellen, die rechtlich auch unterschiedlich zu bewerten sind. Dies hat auch in den einschlägigen Vorschriften der StVO seinen Niederschlag gefunden, indem der Begriff des Führens von Pferden nicht unter dem Begriff des Reitens subsumiert wird, sondern gesondert genannt wird (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 StVO, Zeichen 238). Danach ist das Führen von Pferden auch nicht vom Regelungsgehalt des Zeichens 257-51 umfasst.“